I. 3.2 der Anklageschrift), der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. 4.1., 4.2. und 4.5. der Anklageschrift), der mehrfachen Drohung (Ziff. I. 5.1. und 5.3. der Anklageschrift) sowie die Einstellung des Strafverfahrens wegen Verleumdung (Ziff. I. 1.6. der Anklageschrift) sind in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf die übrigen Vorwürfe mit Ausnahme des Diebstahls wird der Beschuldigte oberinstanzlich – anders als im erstinstanzlichen Verfahren – vollumfänglich schuldig erklärt. Wie im Urteil