111 Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch entstandenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Bund oder Kanton zu tragen sind (DOMEISEN, a.a.O., N. 34 zu Art. 428 StPO). 37.2 Erstinstanzliches Verfahren Die in erster Instanz ergangenen Freisprüche von den Anschuldigungen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. I. 3.2 der Anklageschrift), der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Ziff.