Das öffentliche Interesse an seiner Ausreise ist somit ungleich grösser als das mögliche private Interesse am Verbleib in der Schweiz. Gegen den Beschuldigten wurde bereits mit rechtskräftigem Urteil des Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal Lausanne vom 3. Mai 2019 ein Landesverweis von fünf Jahren ausgesprochen. Die Katalogtat, welche vorliegend zum Landesverweis führt, erfolgte im Zeittraum, in der die ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam war. Die Landesverweisung ist somit zwingend für 20 Jahre auszusprechen. VI. Kosten und Entschädigung