3271 Z. 14). Die derzeitigen Verletzungen stellen keinen Grund dar, auf die Landesverweisung zu verzichten, zumal die Möglichkeit dieser Behandlung in BN.________(Land) vorhanden ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Verletzungen den Beschuldigten wesentlich in seinem Alltag einschränken würden und die medizinische Versorgung ist einfach, sodass es keine Anzeichen für eine mögliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Falle der Rückweisung gibt. Gegenteiliges brachte der Beschuldigte auch nicht anlässlich der Berufungs- oder Neubeurteilungsverhandlung vor.