Insofern verfügt er über keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Angesichts dessen sowie in Anbetracht der Vielzahl an Vorstrafen kann mitnichten von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Ebenso vermögen die vom Beschuldigten erlittenen Brandverletzungen sowie die Verletzungen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 19. Oktober 2023 einen Verbleib in der Schweiz nicht zu rechtfertigen. Hinsichtlich der Brandverletzung benötigt der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen im Neubeurteilungsverfahren Cremes und einen Apparat für die Lunge (pag. 3270 Z. 35 f.). Die Nasenbeinfraktur wurde mit abschwellenden Massnahmen und einer Nachkontrolle behandelt (pag.