115 AuG, Missachtung der Einoder Ausgrenzung gemäss Art. 119 AuG und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt (pag. 450 f.). Bezüglich der weiteren Vorstrafen wird auf die obigen Erwägungen verwiesen (vgl. E. IV.27.6.2 hiervor). Der Beschuldigte foutiert sich seit vielen Jahren um die Schweizerische Rechtsordnung. Der Beschuldigte hat keine Familie in der Schweiz, der Aufenthaltsort seiner angeblichen Tochter ist unbekannt und er hält sich illegal in der Schweiz auf (vgl. E. IV.27.6.1 hiervor). Insofern verfügt er über keinerlei Beziehungen zur Schweiz.