an, dass er eine Tochter habe (vgl. E. IV.27.6.1 hiervor). Diese Angabe findet sich auch in der schriftlichen Urteilsbegründung des Urteils der 2. Strafkammer ________, demnach er nicht wisse, wo seine Tochter lebe (vgl. S. 40 der schriftlichen Urteilsbegründung des Urteils ________ vom 20. April 2023). Weiter sagte der Beschuldigte, beide Eltern seien gestorben (pag. 1089 f.; pag. 462) bzw. die Mutter lebe noch (pag. 2527) und er habe eine Schwester (pag. 1091). Nähere Angaben machte er aber nicht. Im ersten oberinstanzlichen Verfahren gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe viel Familie in BO.________ (Kontinent).