Aktenkundig ist entsprechend den Angaben des Migrationsdienstes eine Einreise am 23. Februar 2011; das SEM trat auf das Asylgesuch des Beschuldigten mit Entscheid vom 25. März 2011 rechtskräftig nicht ein. Seither hält sich der Beschuldigte illegal in der Schweiz auf (pag. 136, edierte Akten ________). Auch im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens sprach der Beschuldigte von 14 Jahren, in denen er bereits in der Schweiz sei (pag. 3271 Z. 35 f.). Wie bereits ausgeführt, gab der Beschuldigte gegenüber med. pract. AG.________ an, dass er eine Tochter habe (vgl. E. IV.27.6.1 hiervor)