36. Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte wird wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB ist eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen. Ein Härtefall ist nicht ersichtlich, zumal sich der Beschuldigte illegal in der Schweiz aufhält, über keinen besonderen Bezug zum Land verfügt und die Rechtsordnung fortlaufend missachtet. Gegenüber med. pract. AG.________ gab der Beschuldigte an, er sei 2007 in die Schweiz gekommen (pag. 1090). Aktenkundig ist entsprechend den Angaben des Migrationsdienstes eine Einreise am 23. Februar 2011;