107 schweren Delikt gegen Leib und Leben gekommen, was darauf hindeuten könnte, dass der Beschuldigte vor dem Äussersten doch noch zurückschreckt. Weiter ist die nunmehr zu sanktionierende versuchte schwere Körperverletzung keinesfalls zu bagatellisieren, aber immerhin stellt das Vorgehen des Beschuldigten kein absoluter Gewaltexzess dar. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände erweist sich der mit einer Verwahrung verbundene schwere Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten unverhältnismässig.