Wie bereits mehrfach ausgeführt, stützt sich die Kammer auf das Gutachten von Dr. med. K.________. Demnach ist von einer sehr hohen Rückfallgefahr für weitere Straftaten im Bereich Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, Diebstahl sowie einfacher Körperverletzungen auszugehen. Für die Frage, ob eine Massnahme anzuordnen ist, interessiert jedoch einzig, ob eine hohe Rückfallgefahr in Bezug auf die Anlasstat bzw. gleichwertiger Taten im Sinne des Katalogs von Art. 64 Abs. 1 StGB vorliegt. Diesbezüglich führte Dr. med. K.________ aus, in Bezug auf schwere Gewalttaten ist von einem mindestens mittelhohen Rückfallrisiko auszugehen.