106 gungskraft dieser gutachterlichen Einschätzung in Frage stellen könnten. Insbesondere allgemeine Hypothesen, wonach selbst bei ausgeprägt dissozialen Persönlichkeitsstörungen manchmal über einen Therapiezeitraum von mehreren Jahren therapeutische Fortschritte erzielt werden könnten, rechtfertigen keine Abweichung von der Expertise. Die Kammer geht somit in Übereinstimmung mit Dr. med. K.________ davon aus, dass eine Behandlung des Beschuldigten aussichtlos erscheint. Wie bereits mehrfach ausgeführt, stützt sich die Kammer auf das Gutachten von Dr. med.