Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete darauf, die Verwahrung des Beschuldigten zu beantragen. Sie führte dazu aus, dass die Rückfallgefahr zwar hoch sei und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung denn auch eine Anlasstat vorliege, das Bundesgericht sich jedoch in seinem Urteil 6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017 dahingehend geäussert habe, dass in der Regel die Verwahrung bei einem eventualvorsätzlich begangenen versuchten Delikt, bei dem schwere Opferschäden hätten zugefügt werden können, diese aber gerade ausgeblieben seien, nicht verhältnismässig sei (pag. 2757).