Die Anordnung einer Verwahrung setzt eine hohe Rückfallgefahr voraus. Im Unterschied zu anderen Massnahmen ist eine qualifizierte Gefährlichkeit erforderlich. Diese ist vom Strafgericht zu bejahen, wenn es kaum vorstellbar ist, dass der Täter keine weiteren Straftaten derselben Art begeht. Eine blosse Vermutung, vage Wahrscheinlichkeit oder latente Gefahr ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Das Strafgericht hat dabei das Risiko für schwere Straftaten gegen die psy-