Die Sozialgefährlichkeit eines Täters ist nur insoweit beachtlich, als sie sich in einer Anlasstat realisiert hat. Der Anlasstat kommt insofern limitierende Funktion zu. Allerdings bedarf es keiner Mehrzahl von Anlasstaten. Es kann somit sogar ein Ersttäter grundsätzlich verwahrt werden (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 9 zu Art. 64 StGB). Als Anlasstat kommen gemäss dem Deliktskatalog nach Art. 64 Abs. 1 StGB Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung, Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat in Frage.