Aus seiner Sicht werde von einer Massnahme mangels Erfolgsaussichten ganz klar abgeraten. Für eine Massnahme im Suchtbereich gäbe es keine entsprechenden Diagnosen. Juristisch zu klären sei eine rein sichernde Massnahme nach Art. 64 StGB. Seine gutachterlichen Ausführungen bestätigte Dr. med. K.________ in aller Deutlichkeit anlässlich seiner oberinstanzlichen Befragung (pag. 2731 ff.), wobei er insbesondere betonte, dass die Psychiatrie über keine geeigneten Behandlungsmethoden verfüge und die Anordnung einer Massnahme nicht bloss nicht helfen, sondern die Sache noch verschlimmern würde (pag. 2740 Z. 20 ff.