_ stimmte der Verteidigung insofern zu, als die Kammer auch aus ihrer Sicht zurecht keine Massnahme angeordnet habe. Das Gutachten von Dr. med. K.________ lege dar, weshalb die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten nicht behandelbar sei (pag. 3279 f.). Allerdings hielt sie dagegen, ihr sei nicht bekannt, dass Art. 60 StGB ein Einverständnis der beschuldigten Person benötige. Dies sei eine Suchttherapie, die man anordnen könne (pag. 3281). 33.4 Würdigung durch die Kammer Wie unter E. II.16. hiervor ausgeführt, stützt sich die Kammer zur Beurteilung auf das überzeugende und schlüssige Gutachten von Dr. med.