Im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens führte Rechtsanwältin B.________ im Parteivortrag zusammengefasst aus, Dr. med. K.________ habe die Therapierbarkeit richtig interpretiert und gesagt, es bringe nichts, mit einer derartigen Persönlichkeit eine Therapie zu machen. Auch falle Art. 60 StGB ausser Betracht, da eine Suchttherapie könne nur funktionieren, wenn man wolle (pag. 3281; pag. 3282). Staatsanwältin AH.________ stimmte der Verteidigung insofern zu, als die Kammer auch aus ihrer Sicht zurecht keine Massnahme angeordnet habe.