2499 ff.). Im Rahmen ihres ersten oberinstanzlichen Parteivortrages führte die neue amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, aus, dass angesichts der gutachterlichen Ausführungen und mit Blick auf die fehlende Therapierbarkeit des Beschuldigten keine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen sei (pag. 2743). Die Generalstaatsanwaltschaft hielt in ihrem ersten oberinstanzlichen Parteivortrag fest, Dr. med. K.________ habe sich in seinem Gutachten eingehend mit den Ausführungen und Ergebnissen des Gutachtens von med. pract. AG.