32. Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft Der Beschuldigte befand sich insgesamt 492 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Er trat die Strafe am 2. November 2021 vorzeitig an und ging am 28. Dezember 2021 in den vorzeitigen Massnahmenvollzug. Aus diesem wurde er mit Urteil der 2. Strafkammer SK 22 34 am 1. November 2022 entlassen. Gestützt auf Art. 51 StGB werden die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 492 Tagen (28. Juni 2020 bis 1. November 2021) und der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug von 365 Tagen (2. November 2021 bis 1. November 2022) vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.