Er befand sich in der Vergangenheit immer wieder und auch zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils in Haft. Vor diesem Hintergrund erscheint es aus Sicht der Kammer angezeigt, eine Reduktion der Tagessatzhöhe auf CHF 10.00 vorzunehmen. 96 Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 700.00, zu sanktionieren.