Dabei waren keine weiteren Personen anwesend. Der Kammer erscheint eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen als angemessen, wobei damit der verminderten Schuldfähigkeit bereits Rechnung getragen wurde. Davon sind 3 Tagessätze zur Einsatzstrafe zu asperieren, womit sich diese von 46 Tagessätzen auf 49 Tagessätze erhöht.