Der Beschuldigte äusserte dies bloss in Anwesenheit des Strafklägers 1, weitere Personen konnten dies nicht hören. Die Kammer erachtet – unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit – eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen als angemessen, wovon 3 Tagessätze zur Einsatzstrafe zu asperieren sind. Diese erhöht sich damit von 43 auf 46 Tagessätze Geldstrafe. 28.7 Asperation für die Beschimpfung vom 7. März 2020 Der Beschuldigte beschimpfte die Justizvollzugsbeamte V.________ als «sale pute» sowie «tous connards». Dabei waren keine weiteren Personen anwesend.