Unklar ist, ob dies neben dem Strafkläger 5 noch weitere Personen mitbekommen haben. Der Beschuldigte handelte auch diesbezüglich direktvorsätzlich und hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Angesichts des noch leichten Tatverschuldens und der verminderten Schuldfähigkeit erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen als angemessen, wovon 3 Tagessätze zur Einsatzstrafe zu asperieren sind. Damit erhöht sich diese von 35 auf 38 Tagessätze Geldstrafe. 28.5 Asperation für die Beschimpfung vom 8. August 2019 gemäss Ziff.