Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und wohl aus Ärger, was ihn indessen nicht zu entlasten vermag. Er hätte die Beschimpfung unterlassen und sich rechtskonform verhalten können. In Würdigung dieser Umstände und unter Berücksichtigung des Strafrahmens wiegt das Tatverschulden als mittelschwer. Die Strafe ist innerhalb des mittleren Bereichs an der unteren Grenze anzusiedeln. Die Kammer erachtete eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen. Zufolge verminderter Schuldfähigkeit reduziert sich diese um 10 Tagessätze auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen.