Für dieses Verfahren gilt die Unschuldsvermutung und es findet keine Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren. Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wenige Monate nach der Haftentlassung unstrittig wieder in eine körperliche Auseinandersetzung involviert war, bei der ein Messer eingesetzt wurde und dass sich der Beschuldigte – entgegen den Aussagen von Dritten – als Opfer des Vorgefallenen sieht. Diesbezüglich fällt auf, dass wieder ein hängiges Strafverfahren besteht, bei dem es um eine körperliche Auseinandersetzung sowie um einen Messereinsatz geht.