(________) gemachten Vorhalte liegt kein rechtkräftiges Urteil vor und der Sachverhalt ist im Kerngeschehen umstritten. So gab der Beschuldigte im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung an, es sei nicht sein Messer gewesen und er habe dem angeblichen Opfer keine Faustschläge gegeben (pag. 3271 Z. 9), ebenfalls habe er ihn am Boden nicht geschlagen (pag. 3271 Z. 20). Das angebliche Opfer habe ihm die Sehnen und die Nerven an der Hand durchgeschnitten (pag. 3271 Z. 14 f.). Für dieses Verfahren gilt die Unschuldsvermutung und es findet keine Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren.