92 ausgehängt gewesen und er habe sich daran angelehnt. Er habe diesem Herrn nicht gedroht und im Gefängnis wüssten sie, dass das Lavabo aus der Wand verschoben gewesen sei (pag. 3271 Z. 32 ff.). Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist bestenfalls als durchzogen zu bezeichnen. Dies wirkt sich jedoch noch neutral aus. Bezüglich der dem Beschuldigten im neu eröffneten Strafverfahren (________) gemachten Vorhalte liegt kein rechtkräftiges Urteil vor und der Sachverhalt ist im Kerngeschehen umstritten.