Der Beschuldigte weigerte sich, vom Rapport oder der Disziplinarverfügung mittels Unterzeichnung Kenntnis zu nehmen (pag. 3252; pag. 3255). Auch im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung bestritt der Beschuldigte den Sachverhalt und gab an, das Lavabo sei schon aus der Wand