Dies darf dem Beschuldigten indessen nicht angelastet werden. Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte nicht geständig war, konnte er auch keine Reue oder Einsicht zeigen. Vielmehr schob er die Verantwortung jeweils dem Staat oder Dritten zu. Der Beschuldigte liess sich auch durch den Strafvollzug nicht von weiteren Delikten abhalten. Im Gegenteil delinquierte er auch während des Strafvollzugs weiter. Letzteres wirkt sich straferhöhend aus. Der Beschuldigte befand sich während knapp neun Monaten im Regionalgefängnis AB.________(Ortschaft).