91 All dies hielt den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz ab. Dies ist deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. 27.6.3 Verhalten nach der Straftat und im Strafverfahren Der Beschuldigte bestritt bis zuletzt sämtliche vorgeworfenen Sachverhalte – mit Ausnahme des Diebstahls, bei welchem er in flagranti erwischt wurde – oder suchte Ausreden, um sein Verhalten zu rechtfertigen. Er verhielt sich unkooperativ und setzte mit Vorwürfen konfrontiert stets zu Gegenangriffen an. Dies darf dem Beschuldigten indessen nicht angelastet werden.