rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 AuG und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 AuG zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen und mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8. Dezember 2020 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 AIG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen verurteilt. Der Beschuldigte wurde – mit einer Ausnahme – in sämtlichen Urteilen jeweils auch mit unbedingten Freiheitsstrafen sanktioniert. Ebenso wurde mit Urteil des Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal Lausanne vom 3. Mai 2019 bereits eine Landesverweisung von fünf Jahren ausgesprochen.