115 AuG, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 AuG, Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte, Diebstahl und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 130 Tagen, einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von CHF 200.00, mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20. September 2019 wegen Beschimpfung, Drohung und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 AIG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2019 wegen einfacher Körperverletzung,