. 115 AIG und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen, mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Juli 2019 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 AuG, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art.