neu AIG), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (nachfolgend BetmG), Sachbeschädigung, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 AuG, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von CHF 300.00, der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Juli 2013 wegen Diebstahls, rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 AuG und unberechtigten Verwendens eines