Entsprechend lassen sich nur wenige Punkte zum Vorleben zuverlässig erstellen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, auf welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 25. März 2011 nicht eintrat (vgl. dazu E. V.36. hiernach). Er hält sich seither illegal in der Schweiz auf und ging soweit bekannt hier nie einer Arbeit nach. Wiederholt musste er – wie hiernach dargelegt – Strafen verbüssen. Er gab an, er habe keinen erlernten Beruf und wolle nicht arbeiten. Geld erhalte er von guten Freunden und seiner Familie (pag.