Der Umstand, dass es bloss beim Versuch geblieben ist, ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Verschuldensmindernd wirkt sich sodann die auch diesbezüglich vorliegende verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus. Vor diesem Hintergrund ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen. Davon sind 2/3 zu asperieren, womit sich die Strafe auf insgesamt 29 Monate und 10 Tage erhöht. 27.5 Fazit Tatkomponenten Für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte resultiert damit – ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine vorläufige Gesamtstrafe von 29 Monaten und 10 Tagen.