Diese Aspekte sind jedoch neutral zu werten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände wiegt das objektive Tatverschulden – gemessen am Strafrahmen – insgesamt leicht. Der Kammer erscheint eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen für das hypothetisch vollendete Delikt als angemessen. Beweismässig erstellt ist, dass der Strafkläger 1 nicht in Angst und Schrecken versetzt wurde und der Taterfolg damit nicht eingetreten ist. Der Umstand, dass es bloss beim Versuch geblieben ist, ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen.