Insgesamt ist somit von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen als angemessen. Diese ist aufgrund der auch hier zu beachtenden Verminderung der Schuldfähigkeit um 15 Tage zu reduzieren. Davon sind 2/3 zu asperieren, womit sich die Strafe um 30 Tage auf 29 Monate erhöht.