88 gende – Spucken in das Gesicht wiegt zu Zeiten einer Pandemie noch schwerer. Ansonsten kam es zu keinen Gewalttätigkeiten, welche den Tatbestand erfüllen. Die Kammer stuft das objektive Tatverschulden auch diesbezüglich – ohne die Tat zu bagatellisieren – als leicht ein. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was jedoch tatbestandsimmanent ist. In seinem Handeln ist keine besondere kriminelle Energie auszumachen. Die subjektive Tatschwere ist somit neutral zu gewichten. Insgesamt ist somit von einem leichten Verschulden auszugehen.