Dem Polizisten Q.________ versetzte er mehrere Fusstritte in die Beine und einen Armschwung gegen den Brustkasten. Über besondere Schmerzen berichtete der betroffene Polizist jedoch nicht (pag. 257/33 Z. 70 ff.). Auch diesbezüglich stuft die Kammer das objektive Tatverschulden als leicht ein. Der Beschuldigte legte keine besondere kriminelle Energie an den Tag. Er handelte aber auch diesbezüglich direktvorsätzlich, was indessen neutral zu werten ist. Insgesamt ist somit von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Kammer erscheint eine Strafe von 60 Tagen als gerechtfertigt.