Unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. med. K.________, wonach der Beschuldigte aufgrund seines Störungsbildes über eine tiefe Frustrationstoleranz und eine hohe Impulsivität verfüge, was bei entsprechenden Kränkungen durchaus seine Steuerungsfähigkeit beeinflussen könne, geht die Kammer beim vorliegenden Vorfall, bei dem sich der Beschuldigte offenbar durch die Polizisten ungerecht behandelt fühle, von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit aus, was sich im Umfang von 24 Tagen verschuldensmindernd auswirkt. Die hypothetische Strafe reduziert sich damit auf 96 Tage, wovon praxisgemäss 2/3 zu asperieren sind.