86 Gesamthaft ist das Tatverschulden aus den genannten Gründen als leicht zu qualifizieren. Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen als verschuldensangemessen. Diese sind im Umfang von 10 Tagen asperierend zu berücksichtigen. Wie unter E. II.16. hiervor ausgeführt, war der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Diebstahls durchaus in der Lage das Unrecht seiner Tat einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln.