StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss rechtskräftigem Schuldspruch der Vorinstanz entwendete der Beschuldigte in der AT.________ Filiale am W.________(Ortschaft) 10 in O.________ (Ortschaft) zwei Thon-Sandwiches im Wert von CHF 3.80 sowie einen Asiago Käse im Wert von CHF 5.65. Innerhalb der AT.________ Filiale entwendete der Beschuldigte weiter das Portemonnaie von X.________ aus deren Handtasche. Der Deliktsbetrag ist, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, gering. Die Geschädigten erhielten die entwendeten Gegenstände sodann noch gleichentags zurück.