Bezüglich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat wird auf die obigen Erwägungen verwiesen (E. II.16. hiervor). Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er jedenfalls in gewissem Umfange alkoholisiert war und dass es unmittelbar vor der Tat – möglicherweise durch einen Dritten – zu einer Kränkung kam. Sachverhaltsmässig ist jedenfalls von einer Impulshandlung auszugehen, zumal keine Hinweise für eine gegenteilige Annahme sprechen. Gemäss dem vorzitierten Gutachten von Dr. med.