85 gesamt muss das Gericht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters somit entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62). Bezüglich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat wird auf die obigen Erwägungen verwiesen (E. II.16. hiervor).