Es ist von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und damit von einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszugehen. 27.1.4 Fazit objektives und subjektives Tatverschulden Gesamthaft ist von angesichts des weiten Strafrahmens noch von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, entsprechend 36 Monaten. 27.1.5 Versuch als Strafminderungsgrund Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – eine schwere Körperverletzung – nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor. Das Gesetz sieht für den Versuch lediglich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a aStGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115).