84 berücksichtigt. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Diese Umstände wirken sich neutral aus. Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden aufgrund des eventualvorsätzlichen Handelns leicht verschuldensmindernd aus. Es ist von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und damit von einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszugehen.