Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Verletzung das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten gewesen ist. Der Beschuldigte wusste jedoch, dass sich im Bereich des Brustkorbes lebenswichtige Organe befinden, welche er durch den Stich verletzen könnte. Dennoch stach er zu und nahm durch sein Handeln schwere Körperverletzungen in Kauf. Er handelte mithin eventualvorsätzlich. Dies vermindert das Tatverschulden. Wer die Verwirklichung des Tatbestandes bloss in Kauf nimmt, trifft im Vergleich zum direkt vorsätzlich handelnden Täter ein geringeres Verschulden.