Der Beschuldigte führte überraschend einen Stich mit dem Messer in den hinteren Brustkorb des Opfers aus. Die Stichwunde war 3 bis 4 cm tief, was dafür spricht, dass der Beschuldigte heftig zugestochen hat. Relativierend ist jedoch festzuhalten, dass die Klinge des Messers eher kurz war und dass der Beschuldigte keine Anstalten machte, weitere Stiche auszuführen. Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt von erheblicher krimineller Energie. Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung führt zu einer deutlichen Erhöhung des objektiven Tatverschuldens.